Verantwortlichkeit bei der Lebensmittelausgabe

Gemäß § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

Vereinsfeste

Informationen zur Durchführung von Vereinsfesten