Verantwortlichkeit bei der Lebensmittelausgabe

Gemäß § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

Verantwortlich hierfür ist der Lebensmittelunternehmer. Dieser ist die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich sind, dass  die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.

Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, gleichgültig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.

Das bedeutet, dass auch bei Vereinsfesten, Sommerfesten etc. die Verantwortlichkeit beim Ausrichter liegt. Konkret bei Vereinen beim 1. Vorsitzenden.

Vielerorts werden jedoch regelmäßig bei Veranstaltungen, die durch private Initiativen oder Vereinen durchgeführt werden, Lebensmittel an Dritte verkauft. Und hier sind sich die Ausrichter dieser Veranstaltungen nicht bewusst welche Verantwortung sie dabei übernehmen. Sie müssen sicherstellen, dass die Anforderungen der im §3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung erfüllt werden. Weiterhin sind die Vorgaben der „Guten Hygiene-Praxis (GHP )  umzusetzen.
Solange nicht passiert fragt keine. Aber im Schadensfall muss der Ausrichter nachweisen, dass er die Anforderungen des Lebensmittelrechtes und der Hygiene Rechnung getragen hat. Nachweisliche Erkrankungen durch Lebensmittel die an Vereins- und Sommerfesten ausgegeben wurden, gibt es leider doch recht häufig. Der Verantwortliche kann sich wegen Unwissenheit nicht seiner Verantwortung entledigen. Aussagen wie „das habe ich nicht gewusst“ , „das hat mir keiner gesagt“, „das haben wir doch bisher immer so gemacht“, „andere machen das doch auch so“ usw. helfen hier nicht weiter.

Einen 100%igen Schutz einer nachteiligen Beeinflussung des Lebensmittels und das damit verbundene Risiko bei der Ausgabe an Dritte gibt es nicht. Jedoch hilft ein auf die Veranstaltung abgestimmtes und dokumentiertes Hygienekonzept das Risiko zu minimieren,  die einfache  Umsetzung der guten Hygienepraxis und  es reduziert das Haftungsrisiko.

Es müssen nicht immer Mikroorgansimen sein, die eine Erkrankung hervorrufen.  Die steigende Zahl von Menschen die an  Lebensmittelunverträglichkeiten und Allergien leiden machen deutlich, dass auch Zutaten, Rohstoffe oder das Lebensmittel selbst zu massiven  gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Auch hier ist im Sinne des Schutzes der Verbraucher eine neue Verordnung (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung) erstellt worden, die im Dezember 2014 in Kraft tritt und von jedem der Lebensmittel abgibt umzusetzen, auch von Vereinen und Institutionen an sommer- und Vereinsfesten.