Lebensmitteltransparenz und -sicherheit

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch-LFGB Änderung des §40 Absatz 1a Information der Öffentlichkeit

Info: Der komplette Gesetzestext kann unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.

Aufgrund dieser Vorschrift sind die Behörden grundsätzlich verpflichtet, auch ohne konkrete Gesundheitsgefahr die Öffentlichkeit im Falle von Verstößen gegen Lebensmittel- oder Futtermittelrecht zu informieren, wenn der hinreichende begründete Verdacht besteht, dass:

  • gesetzliche Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden,
  • ein nach den Vorschriften nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
  • in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz, dem Schutz vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, verstoßen wurde, falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Vor Veröffentlichung erfolgt vorherige Anhörung der betroffenen Unternehmen und eine entsprechende Stellungnahme. Aufgrund dieses gesetzlich geregelten Procedere kann es zu einer zeitlichen Verzögerung vom Verdachtsfall bis zur Veröffentlichung kommen. Die Daten werden sechs Monate nach der Veröffentlichung wieder gelöscht.

Da die Verwaltungsverfahren Ländersache ist, hat jedes Bundesland entsprechen hierfür auch ein eigenes Internetportal wo wie Verstöße veröffentlicht werden.

Internetportale der Bundesländer
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